Corona

HFV äußert sich zur neuen Eindämmungsverordnung

19. November 2021, 18:06 Uhr

Foto: HFV

Es liegen inzwischen die Änderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vor, die am 20.11.2021 in Kraft treten werden. Danach können, von Seiten des Hamburger Fußball-Verbandes, für den Fußballsport in Hamburg folgende Aussagen gemacht werden:

1. Spielbetrieb

§ 20 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung lässt weiterhin ausdrücklich zu, dass ungetestete Aktive an Training und Wettbewerb ohne Abstandsgebot teilnehmen dürfen. Insofern bleibt diese Regelung für Mannschaftssportarten weitergehender als die 2G-Regelungen.

Diese Regelung begründet somit weiterhin ein Recht zur Teilnahme an einem Wettbewerb auch für Ungeimpfte und Nicht-Genesene, welches nicht verbandsrechtlich eingeschränkt werden kann, so dass ein Ausschluss von am Spiel beteiligten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, mit der Berufung auf die 2G-Rgelungen nicht abgedeckt und somit unrechtmäßig wäre.

Es bleibt des Weiteren dabei, dass eine Unterscheidung dahingehend, für Publikum 2G und Aktive 3G festzulegen, im Amateurfußball nicht möglich ist, da die sogenannte Auslegungshilfe zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis dato nicht verändert worden ist.

Danach ist die Möglichkeit der Trennung von 2G für Publikum und 3G für Aktive weiterhin an erhebliche infrastrukturelle Voraussetzungen gekoppelt. So wird unverändert nur beim Innenbereich (Spielfeld) von Sportstadien im Freien von einer Zuschauerkapazität von mindestens 10.000 davon ausgegangen, dass es sich bei Innenbereich und Publikumsbereich nicht um dieselbe Räumlichkeit handelt. Ansonsten werden Publikums- und Aktivenbereich als ein zusammenhängender Bereich gesehen.

Im Ergebnis muss es daher im Amateurfußball auch für das Publikum aus mehreren Gründen bei 3G bleiben, da kein Amateurstadion die vorstehend beschriebenen, infrastrukturellen Voraussetzungen erfüllt.

2. Umkleiden – Duschen - Toiletten

Für die Nutzung der Umkleiden, Duschen und Toiletten wurde 2G nicht vorgeschrieben.

Insofern können diese von allen Aktiven unter der Voraussetzung genutzt werden, dass Mindestabstände und Hygienevorgaben eingehalten werden. Das bedeutet im Regelfall, dass die Mannschaften nicht geschlossen die Umkleiden und Duschen nutzen können, sondern nur nacheinander, da insbesondere die Mindestabstände ansonsten nicht eingehalten werden können.

Es wird daher und insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionsentwicklung weiterhin empfohlen, wo immer möglich auf die Nutzung der Umkleidekabinen und Duschen zu verzichten.

3. HFV-Lehrbereich

Neben den Bestimmungen für den Sport gelten für den HFV-Lehrbereich noch die Bestimmungen für die Gastronomie, Beherbergungsstätten sowie private Bildungseinrichtungen.

Hier ist mit der Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung vom 20.11.2021 nunmehr klar vorgegeben, dass für Beherbergungsstätten und private Bildungseinrichtungen, die auch gastronomischen Leistungen anbieten (dazu gehören u.a. die Mahlzeiten im Rahmen der HFV-Lehrgänge), nach 2G arbeiten müssen!

Vor diesem Hintergrund ist ab sofort nur noch für die Personen, die im Rahmen der geltenden Bestimmungen als geimpft oder genesen gelten, eine Teilnahme an den Lehrangeboten des HFV möglich.

4. Vereins-Clubheime

Die Clubheime der Vereine, die ein gastronomisches Angebot anbieten, unterliegen den Bestimmungen für die Gastronomie, so dass diese ab dem 20.11.2021 nach den 2G-Regelungen arbeiten müssen.

5. Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist für Montag, den 22.11.2021 eine Neufassung der Corona-Verordnung angekündigt, so dass es für Spiele im Bereich Schleswig-Holstein für das kommende Wochenende (19.-21.11.2021) keine Änderungen zu den derzeit geltenden Bestimmungen gibt.

Sobald die Änderungen für Schleswig-Holstein bekannt sind, wird eine erneute Veröffentlichung erfolgen.