Sportgericht spricht: Niendorf siegt – Norderstedt fliegt!

Protest der „Sachsenwegler“ von Erfolg gekrönt

11. Oktober 2017, 16:02 Uhr

Hätte laut HFV-Sportgericht nicht spielen dürfen: Norderstedts Philipp Koch. Foto: KBS-Picture

Durfte er – oder durfte er nicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich am Mittwochabend das Sportgericht des Hamburger Fußball-Verbandes. Die Antwort: Nein, er durfte nicht! Die Rede ist von Norderstedts Philipp Koch, der trotz seiner Roten Karte im Regionalligaspiel gegen den SC Weiche Flensburg 08 (1:2) drei Tage darauf im Viertrunden-Duell des Hamburger ODDSET-Pokals gegen den Niendorfer TSV auflief. Nur einen Tag nach der äußerst unglücklichen 4:6-Niederlage nach Elfmeterschießen legten die Verantwortlichen des Oberligisten Protest ein (HIER) – und bekamen nun Recht!

Der NTSV steht damit anstelle von Eintracht Norderstedt im Achtelfinale des ODDSET-Pokals. Die HFV-Sportrichter gaben in erster Instanz dem Oberligisten Recht, die Eintracht wird gegen dieses Urteil in Berufung gehen, so Präsident Reenald Koch.

Er könne, so Reenald Koch zu Beginn der Verhandlung, verstehen, dass man so denkt und handle wie der NTSV, erklärte aber: Der NFV habe der Eintracht in Person des Sportgerichts-Vorsitzenden Uwe Dittmer nach einer Prüfung mitgeteilt, dass Philipp Koch einsatzbereit sei. Die Eintracht habe sich beim NFV aus dem Grund erkundigt, weil es vor drei Jahren schon einmal einen ähnlichen Fall gegeben habe. Damals war Yayar Kunath nach einer Roten Karte in der Liga für Meisterschaftsspiele gesperrt worden, für den Pokal jedoch nicht. Dittmer habe ihm, so Reenald Koch, nach der Anfrage dann am Montag vor dem dienstäglichen ODDSET-Pokal-Spiel mündlich mitgeteilt, dass Philipp Koch frei wäre. Daraufhin habe Team-Manager Olaf Bösselmann geprüft, ob Philipp Koch in der Spielberechtigungsliste einsatzbereit ist. Im DFB-Net habe sich keine Schwierigkeit ergeben, Philipp Koch auf dem Spielbericht einzutragen. Man könne, so der „EN“-Präsident, der Eintracht seiner Meinung nach daher kein Fehlverhalten nachweisen.

NTSV-Manager Marcus Scholz vertrat derweil die Ansicht, dass man in diesem Falle die größtmögliche Vorsicht hätte walten lassen und eben auf den Einsatz von Philipp Koch hätte verzichten müssen. Dem sei die Eintracht nicht nachgekommen, daher handele es sich seiner Ansicht nach um ein Verschulden der Norderstedter. Laut „EN“-Teammanger Olaf Bösselmann, der als Zeuge gehört wurde, habe er am Vorabend des Spiels im Netz geprüft, ob Philipp Koch einsetzbar war. Bei dem Spieler habe sich kein Sperrvermerkt gefunden, daher sei man davon ausgegangen, dass Koch einsetzbar sei. Interessant übrigens: Nachdem in einer ersten schriftlichen Mitteilung von einem Urteil am 2. Oktober die Rede ist, wurde anschließend aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers eine Änderung vorgenommen, in der von einem schriftlichen Urteil vom 5. Oktober die Rede ist. Eintracht-Präsident Reenald Koch verwies jedoch darauf, dass es am Ende dieses Urteils heiße, dass Norderstedt das Urteil bereits am 2. Oktober mündlich erteilt wurde. Besonderen Wert legte Koch darauf, dass das Urteil erteilt und die Eintracht nicht nur darüber informiert wurde.


Das Sportgericht wertete nach einer längeren Beratungspause im Anschluss an die eigentliche Verhandlung das Spiel mit 3:0 für Niendorf. Laut der HFV-Richter war Philipp Koch nicht spielberechigt, sondern gesperrt. Dies ergebe sich aus dem Paragraphen 15, Absatz 1 und Absatz 4 der Spielordnung des NFV. Darin heißt es, dass Spieler solange gesperrt sind, bis die zuständige Rechtsinstanz ein Urteil gefunden habe. Dies gelte für Pflichtspiele. In diese Kategorie fallen auch Landespokal-Spiele. Laut Christian Koops, dem "Chef" der Sportrichter, sei das NFV-Urteil erst am 5. Oktober getroffen worden, das ODDSET-Pokalspiel fand bereits am 3. Oktober statt. Eine Einschränkung der Sperre nur auf Meisterschaftsspiele könne erst mit dem NFV-Urteil erfolgen. Zudem könne eine Spielberechtigung nicht durch eine Auskunft von Verbandsmitarbeitern konstituiert werden, so Koops in der Begründung. Auskünfte dieser Art könnten lediglich einen informellen Charakter haben. Die Auskunft des NFV an Norderstedt am 2. Oktober stelle kein Urteil dar, erklärte Koops. 

Dennis Kormanjos/Jan Knötzsch