Verbandsgericht bestätigt: Norderstedt ist raus!

Niendorf zieht am grünen Tisch ins Pokal-Achtelfinale ein

18. Oktober 2017, 18:55 Uhr

Nun ist es amtlich: Eintracht Norderstedt hat sich mit dem Einsatz von Philipp Koch im Pokalspiel beim Niendorfer TSV selbst ein Eigentor geschossen - und muss mit der Konsequenz leben. Denn die Eintracht ist aus dem Pokal raus! Foto: KBS-Picture

Vor exakt einer Woche fällte das Sportgericht des Hamburger Fußball-Verbandes in der „Causa“ um die vermeintliche Spielberechtigung von Norderstedt-Akteur Philipp Koch im Viertrunden-Duell des ODDSET-Pokals beim Niendorfer TSV ein klares Urteil: Koch, der drei Tage vor dem Pokalspiel in der Liga-Partie bei Weiche Flensburg in der Nachspielzeit die Rote Karte sah und trotzdem gegen den Oberligisten in der Startelf stand, hätte gegen den Oberligisten nicht spielen dürfen (HIER der Bericht)! Der Titelverteidiger ging – in Person von Präsident Reenald Koch – unmittelbar nach Verkündung des Urteils in Berufung. Nun fand die Verhandlung vor dem Verbandsgericht statt. Ergebnis: Die Sachlage bleibt klar – Koch hätte nicht eingesetzt werden dürfen. Damit ist Norderstedt raus und Niendorf unter den letzten 16 Teams im Wettbewerb!

Die Garstedter plädierten vor dem Verbandsgericht auf einen "unverschuldeten Rechtsirrtum", da sie ihrer Meinung nach alles taten, um sich abzusichern, dass der Spieler Philipp Koch einsatzfähig war, indem sie sich beim Vorsitzenden des Sportgerichts des Norddeutschen Fußball-Verbandes, Uwe Dittmer, das telefonische Go abholten. Doch für die Richter und auch für die Vertretung des Niendorfer TSV, in Person von Jörg Stehn und Klaus Weiss, war die Sachlage eindeutig. Da halfen der Eintracht auch die dargelegten Gegenargumente von Anwalt Sven Piel und Präsident Reenald Koch nicht.


Das Urteil:

„Wir gehen davon aus, dass das Urteil des Sportgerichts nicht zu beanstanden ist. Der Protest von Niendorf ist begründet. Norderstedt hat einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt. Dieses beruht auf einen Irrtum von Norderstedt, der fahrlässig selbst verschuldet wurde. Das hat sich der Verein anzurechnen. Wir können davon ausgehen, dass die Spielordnung sowie die Rechts- und Verfahrens-Ordnung des NFV eindeutig sind. Deshalb dürften eigentlich keine Zweifel darüber bestehen, ob der Spieler hätte eingesetzt werden dürfen oder nicht, sondern alleine vom Wortlaut her hätte der Spieler nicht eingesetzt werden dürfen!
Dass offenbar oder möglicherweise Zweifel aufkamen und beim Vorsitzenden des NFV angerufen wurde, mag eventuell darauf zurückzuführen sein, dass es bereits im Jahr 2016 einen Fall gegeben hat, bei dem ein Spieler eingesetzt wurde, der zuvor auch einen Feldverweis in der Regionalliga gesehen hatte. Damals gab es jedoch kein Verfahren, keinen Protest und keinerlei Entscheidungen eines Gerichtes über diese Sache. Darum konnte sich Norderstedt diesbezüglich auch auf keinerlei Rechtssprechungen beziehen und seinen Irrtum damit entschuldigen.
Das Anrufen vom Vorsitzenden des NFV-Sportgerichts und/oder Spielausschussvorsitzenden ist das eine. Der Vorsitzende des Sportgerichts des NFV hat es auch schriftlich bestätigt. Aber: Diese Entscheidung ist erkennbar und eindeutig falsch!
Das musste auch Norderstedt letztendlich so erkennen…
Wenn ein rechtlicher Berater, egal in welcher Form das ist, zur Rate gezogen wird, um eine unklare Situation aufzuklären, und dieser dann selbst eine falsche Auskunft erteilt, dann muss sich eben auch der Betreffende, der sich darauf beruft, das Verschulden des Beraters zurechnen lassen.
Das ist hier der Fall. Der Berater hat einen groben Fehler gemacht! Er hat entgegen der Spielordnung und entgegen der Rechts- und Verfahrensordnung eine falsche Auskunft erteilt. Das hätte er erkennen müssen, denn es ist grob fahrlässig, was er dort gemacht hat!
Damit liegt kein unvermeidbarer Rechtsirrtum vor. Der Irrtum war vermeidbar. Man hätte sich entsprechend anderweitig erkundigen müssen.
Ein solcher Irrtum darf rechtlich nie zu Lasten des Gegners führen, der für dieses Vergehen überhaupt nichts konnte.
Damit hat Norderstedt einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt. Die Fahrlässigkeit reicht hier aus und nach Paragraph 28 Absatz 10 der Rechts- und Verfahrens-Ordnung des Hamburger Fußball-Verbandes war das Spiel daher, wie auch vom Sportgericht geurteilt, zu werten…
Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.“

Autor: Dennis Kormanjos